©Nui - stock.adobe.com

STATUTEN

Österreichische Gesellschaft für Schlafmedizin und Schlafforschung (ÖGSM), Austrian Sleep Research Association (ASRA)

laut Beschlussfassung bei der Generalversammlung vom 23. Juni 2023.

Die Statuten des Vereines finden Sie hier.

STATUTEN

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Schlafmedizin und Schlafforschung (ÖGSM) – Austrian Sleep Research Association (ASRA)“. Er hat seinen Sitz in Friedhofallee 7/17, 2232 Deutsch-Wagram. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

§ 2 Zweck

  1. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein soll ein interdisziplinäres Forum zur Förderung der Schlafforschung und Schlafmedizin in Österreich darstellen.
  2. Ziel des Vereines ist es, durch für diesen Zweck geeignet erscheinende Mittel die Schlafforschung, sowie die Diagnostik und Behandlung von Schlafstörungen in Österreich zu fördern. Dazu gehört auch, durch wissenschaftliche Tagungen, Veranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften und persönlichen Kontakt einen interdisziplinären Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene zu erreichen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen

a) Wissenschaftliche Veranstaltungen, Vorträge, Seminare, Webinare, E-Learning und ähnliches;
b) Information der Öffentlichkeit durch Medienarbeit;
c) Herausgabe von Informationsschriften, Informationsmaterial und sonstige Informationsmedia;
d) Ermöglichung multizentrischer, interdisziplinärer Studien zur Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen;
e) Zugang zu aktuellem Wissen für Mitglieder und Patienten/Patientinnen;
f) Herstellung, Vertiefung und Pflege internationaler Kontakte;
g) Förderung von Schulung, Aus‐ und Weiterbildung von Personal zum Einsatz in der Schlafforschung und Schlafmedizin;
h) Sowie überhaupt die Förderung von Aktivitäten im Zusammenhang mit allen Aspekten der Schlafforschung und Schlafmedizin.

Als materielle Mittel dienen

a) Mitgliedsbeiträge;
b) erhöhte Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder;
c) öffentliche Förderungen;
d) sonstige Zuwendungen;

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder können alle in der Schlafforschung und Schlafmedizin tätigen Personen werden.
  2. Fördernde Mitglieder können physische oder juristische Personen sein, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der Weiterentwicklung der ärztlichen Wissenschaft und der Praxis besonderes Interesse haben und sich verpflichten, einen regelmäßigen oder einmaligen Förderungsbeitrag zu leisten.
  3. Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich im besonderen Maße um die von diesem Verein verfolgten Zwecke verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand der Gesellschaft ernannt. Ehrenmitglieder sind automatisch von einem Jahresmitgliedsbeitrag befreit. Sie haben aber kein Stimmrecht und im Regelfall auch keine Funktion in der ÖGSM.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
  3. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder des Förderungsbeitrages im Rückstand ist.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen Zuwiderhandelns gegen den Vereinszweck, unehrenhaften Verhaltens, wegen Verletzung der Mitgliedspflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen jederzeit verfügt werden.
  5. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das ehemalige Mitglied bzw. sein Rechtsnachfolger verpflichtet, die bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein unverzüglich zu begleichen.
  6. Bereits einbezahlte MG-Beiträge oder Förderbeiträge werden durch Beendigung der Mitgliedschaft bei Unterjährigkeit nicht rückerstattet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder des Vereins haben das Recht der Teilnahme an der Generalversammlung. Nur
    ordentliche Vereinsmitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
    passive Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
    unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
    Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind – je nach Art der
    Mitgliedschaft – zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Förderungsbeiträge in der vom
    Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. In keinem Fall, insbesondere nicht bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereines,
    hat ein Mitglied Anspruch auf Refundierung eingezahlter Beiträge, Beteiligung an oder Abfindung aus
    dem Vereinsvermögen oder überhaupt irgendeinen finanziellen Anspruch gegen den Verein, der nicht in
    einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zugesagt wurde.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
    informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
    Generalversammlung verlangen.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind: Generalversammlung (§9), das Präsidium bestehend aus Vorstand und Fachbeirat (§11), die Rechnungsprüfer (§12) und das Schiedsgericht (§13).

§ 8 Geschäftsordnung
NEU: Die Geschäftsordnung regelt den Betrieb bzw. die Geschäfte der ÖGSM. Die Hauptaufgabe ist, die Funktionalität der vom Vorstand beschlossenen Planungsschritte umzusetzen. Änderungen der Geschäftsordnung werden vom Vorstand beschlossen. Eine zusätzliche Information der Mitglieder ist nicht vorgesehen, da es sich im Wesentlichen um innerbetriebliche Funktionsabläufe handelt. Das betrifft auch Personen, die bestimmte Funktionen wahrzunehmen haben, die bisher weder im Vorstand noch bei den Beiräten verankert sind. Diese können dann auch für Präsidialsitzungen kooptiert und eingeladen werden.

§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Vereinsmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagungsordnung zu erfolgen. Weitere Tagungsordnungspunkte können durch schriftliche Mitteilungen an alle Mitglieder seitens des Vorstandes mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung bekannt gegeben werden. Die Einberufung erfolgt durch den/die PräsidentIn und/oder den/der GeneralsekretärIn.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse können nur zur gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen/eine Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, sofern diese Vollmacht am Beginn der Generalversammlung beim Vorstand hinterlegt wurde. Der/die GeneralsekretärIn kann diese Frist im Einzelfall verkürzen.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalsversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, in Zweidrittelmehrheit.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die PräsidentIn oder der/die GeneralsekretärIn, bei deren Verhinderung sein/seine StellvertreterIn oder ein anderes, von diesen bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Protokollführung obliegt der/dem GeneralsekretärIn.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben zugeteilt.

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes (PräsidentIn, GeneralsekretärIn) und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin;
  3. Wahl des Präsidiums aufgrund der Wahlvorschläge des Vorstandes;
  4. Wahl des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin oder der RechnungsprüferInnen;
  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen (und die freiwillige Auflösung des Vereines);
  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende und vom Vorstand der Generalversammlung zugewiesene Punkte

§ 11 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Vorstand und dem Beirat.
  2. Der Vorstand hat die oberste Leitung des Vereines inne und wird bei Ausübung all seiner Funktionen vom Beirat beraten. Alle Angelegenheiten des Vereines, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, obliegen dem Vorstand.
  3. Der Vorstand besteht aus dem/der PräsidentIn, dem/der VizepräsidentIn, dem/der PastPräsidentIn, dem/der GeneralsekretärIn, seinem/seiner StellvertreterIn, dem/der SchatzmeisterIn und seinem/r StellvertreterIn.
  4. Dem Präsidenten/Der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin obliegt – in Abstimmung mit dem übrigen Vorstand – die Festlegung der Grundsätze der Vereinspolitik, insbesondere im Hinblick auf die Formulierung wissenschaftlicher Leitlinien sowie die Ausrichtung des wissenschaftlichen Programms jener vom Verein veranstalteten Tagungen.
  5. Dem Präsidenten/Der Präsidentin obliegt die Einberufung des Präsidiums (Präsidialsitzung), sowie die Einberufung des Vorstandes (Vorstandssitzungen) in seiner Gesamtheit, sowie die Führung aller laufenden Amtsgeschäfte. Es sollten mindestens drei VS-Sitzungen bzw. Präsidialsitzungen pro Jahr stattfinden. Der/die GeneralsekretärIn hat den Vorstand zusätzlich einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandmitglieder schriftlich verlangt wird. Die Vertretung des Vereins nach außen obliegt dem/der GeneralsekretärIn in Absprache mit dem/der PräsidentIn. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins können von den Mitgliedern des Vorstands in Absprache mit dem/der PräsidentIn gezeichnet werden.
  6. Der/die SchatzmeisterIn und sein/seine StellvertreterIn sind im Innenverhältnis für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  7. Die Beiräte werden durch Vorstandsbeschluss bestimmt. Dem Beirat obliegen die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten, die beratende Mitwirkung an den Beschlussfassungen des Vorstandes sowie die Durchführung sonstiger Aufgaben, die ihnen durch Beschluss des Vorstandes übertragen werden.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandmitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend ist. Ist die Vorstandssitzung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vorstandsitzung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Bei Einberufung von Vorstandssitzungen oder Präsidialsitzungen ist die Tagesordnung zu nennen und die Einladungen inklusive Agenda spätestens eine Woche vor der Sitzung den Teilnehmern/Teilnehmerinnen auszusenden. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, sofern der Vorstand nicht einstimmig anderes beschließt.
  10. Im Übrigen fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  11. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre, in jedem Fall währt sie bis zu einer wirksamen Neuwahl. Eine Wiederwahl von Funktionären ist möglich.
  12. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds aus dem Vorstand selbst oder aus dem übrigen Präsidium das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu benennen, welches dann durch Annahme die zugeteilte Funktion im Präsidium bis zur nächsten Generalversammlung übernimmt.
  13. Wahlvorschläge für den Vorstand sind binnen zwei Wochen vor der Generalversammlung, in welcher die Wahl stattfinden soll, beim Vorstand einzubringen. Es obliegt dem Vorstand, der Generalversammlung den endgültigen Wahlvorschlag vorzustellen. Auf eine ausgewogene Verteilung der Disziplinen ist bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder zu achten.
  14. Vertretung der ÖGSM nach außen: Gegenüber offiziellen Einrichtungen wie zB Behörden, Banken etc sind folgende vier Mitglieder des Vorstandes (auch alleine) zeichnungsberechtigt: PräsidentIn, GeneralsekräterIn, SchatzmeisterIn und Past-PräsidentIn. Da die Personen in diesen Bereichen relativ häufig gewählt werden bzw. wechseln, sind die Namen dieser FunktionärInnen der Website der ÖGSM (www.schlafmedizin.at) bzw. den Meldungen an die Vereinsbehörde zu entnehmen.

§ 12 Die RechnungsprüferInnen

Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei RechnungsprüferInnen über Vorschlag des Vorstandes gewählt. RechnungsprüferInnen können nach Ablauf der 2-Jahres-Periode wiedergewählt werden. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

§ 13 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen, soweit es möglich und erlaubt ist, einer gemäß § 34ff BAO gemeinnützigen Organisation zur Verwendung für gleiche oder ähnliche gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke iSd § 34ff BAO, wie sie dieser Verein verfolgt, zu übertragen.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

top